Die Überlastungsanzeige

Nachdem uns in der Bezirksgruppe in der Vergangenheit einige Anfragen zum Thema Überlastung am Arbeitsplatz erreicht haben, wollen wir uns dem Thema widmen und als Service einen Vordruck auf unserer Homepage anbieten.


Warum eine Überlastungsanzeige

Eine Überlastungsanzeige dient dazu, dem Dienstherrn Mängel „bei der personellen Organisation zu verdeutlichen“. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine unzureichende personelle Besetzung des Arbeitsbereiches bzw. um Fehler bei der Verteilung der vorhandenen Arbeit. Die Anzeige hat das Ziel, eine Entlastung und Verbesserungen zu erreichen. Der Anzeigende macht dem Arbeitgeber und Dienstherrn deutlich, dass die Arbeit durch ihn nicht mehr bewältigt werden kann und deshalb Fehler im Geschäftsgang nicht auszuschließen sind.

Der Arbeitnehmer/Beamte bleibt jedoch grundsätzlich in der Pflicht, seine Dienstleis­ing unter Berücksichtigung der Weisungen mit der ihm möglichen Sorgfalt zu erbringen. Eine Überlastungsanzeige berechtigt nicht zu einem pflichtwidrigen Handeln.


Rechtlich gesehen….
Der Arbeitnehmerbereich ist gemäß § 242 BGB-Leistung nach Treu und Glauben- (Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.) verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Darum müs­sen auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ihre Vorgesetzten rechtzeitig darüber informieren, wenn die übertragene Arbeit nicht ausreichend verrichtet werden kann oder nur mangelhaft erledigt wird. § 618 BGB –Pflicht zu Schutzmaßnahmen verpflichtet den Arbeitgeber im Gegenzug, Dienstleistun­gen unter seiner Leitung „so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist.
Beamte tragen nach den gleichlautenden Vorschriften der § 63 BBG (Bundesbeamte) bzw. § 36 BeamtStG (Landesbeamte) die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen. Verletzen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so sind sie nach § 75 BBG (Bundes­beamte) und § 48 BeamtStG (Landesbeamte) zum Schadensersatz verpflichtet. Hier wird man die Überlastungsanzeige als eine Fol­ge der Verpflichtung des Beamten aus sei­nem Dienst- und Treueverhältnis ansehen können, seine Bedenken unverzüglich gel­tend zu machen.

Daraus ergibt sich, dass es weder der Ar­beitnehmer noch der Beamte unterlassen darf, seinen Vorgesetzten auf „Missstände und Fehlentwicklungen“ zum Arbeitsvorgang hinzuweisen.


Die Folgen einer ordnungsgemäßen Überlastungsanzeige sind:

  1. Der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr ist aufgrund der ihm obliegenden Fürsorge­pflicht gehalten, den vorhandenen Miss­ständen entgegenzuwirken und
  2. der Arbeitnehmer oder Beamte befreit sich von einer ihm evtl, drohenden Schadens­ersatzpflicht.


    Form und Inhalt der Überlastungsanzeige
    Da mündliche Aussagen oft keinen Beweis­wert besitzen oder nicht ernst genommen werden, ist es wichtig, die Überlastungs­anzeige schriftlichzu stellen. Welchen In­halt sollte nun eine Überlastungsanzeige aufweisen?

 

Eine Überlastungsanzeige sollte insbe­sondere auf folgende Punkte eingehen:

  • Welcher Arbeitsumfang ist zu bewältigen? (Anzahl der Fälle etc.)
  • Wie ist die Organisationseinheit gegen­wärtig besetzt?
  • Wodurch ist die Arbeitsüberlastung ent­standen? (Urlaub oder Erkrankung von Kollegen; übermäßige Vertretungen, die der Beschäftigte vorzunehmen hat; erfor­derliche Ausbildung von Nachwuchskräf­ten etc.)
  • Wie wirkt sich die Arbeitsüberlastung im Einzelfall aus? (Beschwerden von Bür­gern; längere Bearbeitungszeiten; Arbeits­rückstände etc.)

Welche persönlichen Folgen können sich für den Beschäftigten ergeben? (Krankheit, Erschöpfung)

Die Überlastungsanzeige sollte mit einer Aufforderung enden, die aufgezeigten Miss­stände baldmöglichst zu beheben.
 

Formular Überlastungsanzeige

zum Download