Quo vadis Privilegierungstatbestand und Änderungen

Nach der Regelung des § 109 NBG wird bei Polizeivollzugsbeamten/innen, die bei ihrer dienstlichen Tätigkeit mindestens 25 Jahre besonderen Belastungen ausgesetzt waren, die Altersgrenze von 62 auf 61 Jahre herabgesetzt.
Eine konkrete Wahlmöglichkeit bezüglich der Inanspruchnahme des Privilegierungstatbestandes besteht nun durch die neue Erlasslage nicht mehr.
Früher konnte der Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gem. § 109 Abs. 2 NBG gestellt werden.

Wenn nun ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand nicht beabsichtigt ist, muss künftig ein Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands gem. § 36 Abs. 1 NBG , spätestens sechs Monate vorher gestellt werden. Damit ist nun das zuständige Dezernat in der „Prüfungsschuld“.
Es besteht die Möglichkeit eines Hinausschiebens des Ruhestandes um bis zu drei Jahre, beginnend mit dem Ende des 61. Lebensjahres, die maximal bis zum Ende des 64. Lebensjahrs möglich ist.


Die steuerrechtlichen Nachteile aus der Verlängerung der Lebensarbeitszeit sollte allerdings auch Jede/r kennen.
Spannend wird es nun bei der Frage, wie unsere Sachbearbeiter/innen im Personaldezernat die nun erforderliche, komplette Prüfung aller zukünftigen Versorgungsempfänger/innen zeitnah erledigen sollen. Neben der Aufarbeitung der Zeiten und ggf. der Zulieferung von Daten der Betroffenen stellt sich mir auch die Frage, ob hier nicht der eine oder andere Fall erst nach der eigentlichen Ruhestandsaufnahme mit 61, für die er/sie vorher keinen Antrag gestellt hatten, erfolgt.
Auch bleibt unklar, wie einzelne Fälle, die bereits in der 3. Verlängerung sind, nach der Neujustierung des Privilegierungstatbestandes, aber nun möglicherweise schon unberechtigt im 4. Jahr der Verlängerung sind, umgegangen werden soll.
In welchen Fällen findet der Privileqierungstatbestand des § 109 Abs. 2 NBG Anwendung?
§ 109 Abs. 2 NBG sieht eine Verringerung der Lebensalterszeit für besonders belastende Tätigkeit vor, die über den Zeitraum von 25 Jahren bzw. 300 Monaten ausgeübt wurden, konkret für die Dienstzweige /Einsatzbereiche angenommen:


Wechselschichtdienst, Spezialeinsatzkommando,
Mobiles Einsatzkommando,
Polizeihubschrauberstaffel oder
ähnlich gesundheitlich belastende, kriminalpolizeiliche Ermittlungsbereiche (Sachbearbeitung von Tötungsdelikten, Sexualdelikten oder Kinderpornographie)


Tatsächlich ist und bleibt die bereits mehrfach versprochene Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage ein Kernthema gewerkschaftlicher Basisarbeit.


Christian Gleich